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Fluchtwegkennzeichnung und Kennzeichnen von Ausrüstung

Geplaatst op 8 June 2018

Fluchtwegkennzeichnung und Kennzeichnen – Mit der Konvention der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wurde beschlossen, ab dem 1.1.2019 die Sicherheitssymbole der ISO 7010 und der ISO 24409-1 anzuwenden.

Seit vielen Jahrzehnten enthalten sowohl die IMO- als auch die SOLAS-Vorschriften (Regeln) Anhänge und Abbildungen für Fluchtwegkennzeichnungen und die Kennzeichnungen von Ausrüstung. Bei den Kennzeichnungen von Ausrüstung handelt es sich hauptsächlich um die Kennzeichnungen für Brandschutzmittel, Rettungsmittel und Feuerbekämpfungsausrüstung. Darin wurden auch Symbole für Sicherheitspläne und Fluchtwegpläne bestimmt. In manchen Fällen wurde auf einem Schild ein anderes Symbol als das Symbol in der Zeichnung verwendet.

IMO-Entschließung A.1116(30)

Beispiele hierfür sind die Symbole für Feuerlöschmittel.

 

Durch diese Unterschiede ist die Umsetzung eines Sicherheitskennzeichnungssystems mit einheitlicher Philosophie, Uniformität und Wiedererkennbarkeit nicht möglich. Der klare Erkennungswert von vollständig roten Symbolen für den Brandschutz fehlt zum Beispiel. Außerdem gibt es bei internationalen Normen für den Farb- und Symbolgebrauch keine Verbindung zu den auf dem Festland verwendeten.

Bei der ISO-Kommission Grafische Symbole wird bereits seit Jahren daran gearbeitet, ein einheitliches System für die Sicherheitskennzeichnung zu entwickeln. Sowohl für Anwendungen auf See als auch an Land.

Zunächst gibt es eine allgemeine Norm mit Gestaltungsgrundlagen, die ISO 3864. Diese legt unter anderem die Verwendung der Farben und die Erkennbarkeit (Größe und Gestaltung der Symbole) fest. Außerdem gibt es Normen mit speziell registrierten Symbolen für Landanwendungen (ISO 7010) und Seeanwendungen (ISO 24409).

In der Konvention der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wurde jetzt die RES A.1116(30) ausgegeben, in der die Symbole der ISO 7010 und der ISO 24409 übernommen werden. Ziel ist es, die Fluchtwegkennzeichnung sowie die Kennzeichnung von Brandschutz- und Rettungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, die im Rahmen von SOLAS, Kapitel II-2 und/oder III, kombiniert mit der Resolution A.953(23) für das Aktualisieren der Brandbekämpfungspläne gemäß SOLAS II-2/15 2.4 gebaut, modifiziert und/oder repariert werden.

Siehe hierzu auch die Veröffentlichung im IMO News Magazine, Seite 12-14 und die Zusammenfassung des 30. Treffens der IMO.

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